§ 44 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen


§ 44 hat 2 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) Für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1

1.
bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat hergestellt hat,

2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a)
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,

b)
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren, wenn

1.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. 3Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 8. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 44 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50, 2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen ...
§ 51 FFG Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach ... dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 ...
§ 52 FFG Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung ... dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies ...
§ 60 FFG Art und Höhe, Mindestförderquote
... einer Auswahl qualitativ besonders hochwertiger Projekte zu berücksichtigen. § 44 Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Für dasselbe Filmvorhaben ...
§ 70 FFG Schlussprüfung
... 46 widerspricht, 4. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz ...
§ 82 FFG Antrag
... ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss ...
§ 83 FFG Zuerkennung (vom 01.01.2022)
... Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 12 entspricht. Die ...
§ 84 FFG Verwendung (vom 01.01.2022)
... vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. Die §§ 59a, 63 und 64 gelten entsprechend. (2) ...
§ 85 FFG Besondere Verwendungsmöglichkeiten
... für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 verwendet werden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des ...
§ 89 FFG Schlussprüfung
... und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung ...
§ 94 FFG Antrag
... hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 ...
§ 95 FFG Zuerkennung
... um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der ...
§ 96 FFG Verwendung
... Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Förderhilfen ...
§ 98 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2022)
... und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung ...
§ 103 FFG Verwendung
... der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, ...
§ 111 FFG Verwendung
... der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte ...
§ 115 FFG Förderhilfen
... den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten ... der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der ... 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher ...
§ 124 FFG Schlussprüfung
... des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 ...
§ 127 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach ...
§ 130 FFG Verwendung
... sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden  ...
§ 133 FFG Schlussprüfung, Rückzahlung
... des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen. (2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, ...
§ 138 FFG Förderhilfen (vom 01.01.2022)
... wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen ... Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr ...
§ 145 FFG Vorgaben für Richtlinie
... nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der ...
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022)
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  a) in § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 Buchstabe a bis c, Absatz 4 letzter Halbsatz, § 44 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , in den §§ 48 und 67 Absatz 4, der Überschrift des Kapitels 5 Abschnitt 2 ... geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,". 23. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566)" durch die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Artikel 1 2. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit." 2. In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „5" ersetzt. 3. In § ...


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