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§ 47 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 47 Barrierefreie Fassung



(1) 1Förderhilfen für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird. 2Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vorstand kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

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Zitierungen von § 47 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 1. über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50, 2. soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen ...
§ 70 FFG Schlussprüfung
... 46 widerspricht, 4. der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz ...
§ 82 FFG Antrag
... ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 erfüllt. Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss ...
§ 83 FFG Zuerkennung (vom 01.01.2022)
... Films verwendet wird, der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 sowie den Voraussetzungen des § 67 Absatz 2 bis 12 entspricht. Die ...
§ 84 FFG Verwendung (vom 01.01.2022)
... vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. Die §§ 59a, 63 und 64 gelten entsprechend. (2) ...
§ 85 FFG Besondere Verwendungsmöglichkeiten
... für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 verwendet werden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des ...
§ 89 FFG Schlussprüfung
... und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung ...
§ 94 FFG Antrag
... hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 ...
§ 95 FFG Zuerkennung
... um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 48 entspricht. Der Bescheid ist zudem für den Fall der Verwendung der ...
§ 96 FFG Verwendung
... Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Förderhilfen ...
§ 98 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2022)
... und 2. der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht. (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung ...
§ 103 FFG Verwendung
... der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Person, das Drehbuch, das Treatment, ...
§ 111 FFG Verwendung
... der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwerten. Das Recht der antragstellenden Personen, das fortentwickelte ...
§ 115 FFG Förderhilfen
... den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten ... der §§ 41 bis 48, 2. den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der ... 48 bespielten Bildträgern und 3. den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher ...
§ 124 FFG Schlussprüfung
... des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 ...
§ 127 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... wird für den Verleih eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 41 bis 48 gewährt, wenn der Film innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach ...
§ 130 FFG Verwendung
... sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden  ...
§ 133 FFG Schlussprüfung, Rückzahlung
... des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen. (2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, ...
§ 145 FFG Vorgaben für Richtlinie
... nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der ...