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§ 69 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 69 Auszahlung



(1) 1Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu vier Raten. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3Der Förderempfänger hat der Filmförderungsanstalt die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfe zu versagen, wenn der Hersteller zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflagen nach § 67 nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist.

 
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Zitierungen von § 69 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Sinne des § 3 Absatz 4, b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den ...
§ 72 FFG Sonstige Rückzahlungspflicht (vom 01.01.2022)
... mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder 6. Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. (2) Wurde die nach § 67 ...