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§ 106 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 106 Rückzahlung



Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn

1.
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,

2.
die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

4.
das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.

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Zitierungen von § 106 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 , d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis ... 25.000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt.  ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach ...