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§ 131 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 131 Auszahlung



(1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.

(2) 1Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.



 

Zitierungen von § 131 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den §§ 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den ... im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Die Förderhilfen ...
§ 45 FFG Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen
... ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen Film um eine ...