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§ 135 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 135 Art und Höhe



(1) 1Die Filmförderungsanstalt kann für Maßnahmen nach § 134 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu mindestens 70 Prozent als unbedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu höchstens 30 Prozent als Zuschuss gewähren. 2Förderhilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos nach § 134 Nummer 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.

(2) 1Die Förderhilfen nach Absatz 1 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro betragen. 2Förderhilfen nach Absatz 1 Satz 2 können über die in Satz 1 genannten Beträge hinausgehen.

(3) 1Förderhilfen für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 bis 7 werden als Zuschuss gewährt. 2Die Zuschüsse für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro, nach § 134 Nummer 5 und 7 höchstens 5.000 Euro und nach § 134 Nummer 6 höchstens 2.000 Euro betragen.



 

Zitierungen von § 135 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 115 bis 126 sowie f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung ...
§ 29 FFG Kommission für Kinoförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands ...