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§ 141 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung



(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den antragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.



 

Zitierungen von § 141 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis ... 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144, 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für ...
§ 29 FFG Kommission für Kinoförderung (vom 01.01.2022)
... Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. ...