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§ 161 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats



(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der Filmförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze auszugleichen.



 

Zitierungen von § 161 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 161a FFG Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt (vom 01.01.2022)
... Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den ...
§ 162 FFG Verwendung von Tilgungen
... von Satz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 161 Absatz 2. Der Verwaltungsrat kann nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... durch das Wort „Förderbereiche" ersetzt. i) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in ... 1 wird die Angabe „156" durch die Angabe „156a" ersetzt. 45. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt: „§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung ... 2 durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den ...