§ 5 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 1 Organe
§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt

Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 1 Organe

§ 5 Organe der Filmförderungsanstalt



Organe der Filmförderungsanstalt sind

1.
der Verwaltungsrat,

2.
das Präsidium und

3.
der Vorstand.



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