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Abschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 2 Verwaltungsrat

§ 6 Zusammensetzung



(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6.
zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,

7.
zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,

8.
zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,

9.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen",

10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,

11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,

12.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,

13.
je ein Mitglied durch

a)
die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b)
die AG Kurzfilm,

14.
je ein Mitglied durch

a)
den Bundesverband Regie e. V. und

b)
den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

15.
ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

19.
je ein Mitglied durch

a)
die evangelische Kirche und

b)
die katholische Kirche.

3Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. 4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) 1Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. 2Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.




§ 7 Berufung, Amtszeit



(1) 1Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. 3Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.




§ 8 Aufgaben, Satzung, Richtlinien



(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Filmförderungsanstalt gehören, verabschiedet den Haushalt der Filmförderungsanstalt und beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz sowie die Satzung der Filmförderungsanstalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums. 2§ 109 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. 3Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. 4Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) 1Der Verwaltungsrat kann, soweit dies nicht in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere die folgenden Anforderungen durch Richtlinien regeln:

1.
an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,

2.
an die Antragsfristen,

3.
an die Auszahlung von Förderhilfen,

4.
an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise sowie

5.
an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen.

2Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz und die Satzung der Filmförderungsanstalt gemäß § 32 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder. 3Die Richtlinien und die Satzung bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 4Für Änderungen der Richtlinien und der Satzung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) 1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats entscheidet der Verwaltungsrat. 2Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise geändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. 3Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.




§ 9 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung



(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 19 Mitglieder anwesend sind.

(3) 1Der Verwaltungsrat beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen.

(5) 1Die Entscheidungen des Verwaltungsrats können auch in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. 2Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden sind. 3Die Frist für die Mitteilung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.

(6) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß § 10 geregelt wird. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.




§ 10 Ausschüsse



(1) 1Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4§ 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.




§ 11 Befangenheit



(1) 1Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Befangenheit), so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. 2§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.