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Unterabschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 5 Förderung der Filmproduktion

Abschnitt 2 Referenzfilmförderung

Unterabschnitt 2 Referenzfilmförderung für Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten

§ 76 Förderhilfen, Referenzpunkte



(1) 1Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Kinder- oder Erstlingsfilms sowie dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten bis zu 1 Million Euro (Filme mit niedrigen Herstellungskosten) gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des § 73 Absatz 2 mindestens 50.000 Referenzpunkte erreicht hat. 2Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erreicht, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl auf 25.000 Referenzpunkte.

(2) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Dokumentarfilms gewährt, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Referenzfilmförderung zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.


§ 77 Zuschauererfolg



(1) 1Bei Erstlingsfilmen und Filmen mit niedrigen Herstellungskosten entspricht die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. 2Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. 3Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.

(2) 1Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl für den Zuschauererfolg im Inland der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. 2Außer im Fall einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nichtgewerblichen Abspielstätten sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. 3Im Fall einer Festpreisvermietung für die Vorführung in nichtgewerblichen Abspielstätten werden Besucherinnen und Besucher mit der Maßgabe berücksichtigt, dass die Besucherzahl zwei Dritteln der Bruttoverleiheinnahmen in Euro entspricht. 4Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt.

(3) Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit niedrigen Herstellungskosten die jeweilige nach § 76 für die Teilnahme an der Referenzfilmförderung maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150.000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet.

(4) Übersteigt der aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Kino im Inland erreichte Nettoumsatz die anerkannten Herstellungskosten, erhöhen sich die nach Maßgabe dieses Gesetzes erreichten Referenzpunkte um 25 Prozent.


§ 78 Erfolge bei Festivals und Preise



(1) Die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland eine Besucherzahl von mindestens 25.000 erreicht hat.

(2) 1Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den nach § 75 Absatz 2 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. 2Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.