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Abschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 11 Finanzierung, Verwendung der Mittel

Abschnitt 2 Verwendung der Einnahmen

§ 159 Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche



(1) 1Von den Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind bis zu 10 Prozent für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 zu verwenden. 2Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstands.

(2) 1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt sind vorbehaltlich des Absatzes 6 und des § 160 nach Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach Absatz 1 wie folgt zu verwenden:

1.
30 Prozent für die Projektfilmförderung (§ 59),

2.
28,5 Prozent für die Referenzfilmförderung (§§ 73 und 76),

3.
1,5 Prozent für die Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme (§ 91),

4.
4 Prozent für die Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung (§§ 100 und 107),

5.
14 Prozent für die Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft (§ 115),

6.
7 Prozent für die Referenzförderung für Verleihunternehmen (§ 127),

7.
10 Prozent für die Kinoprojektförderung (§ 134) und

8.
5 Prozent für die Kinoreferenzförderung (§ 138).

2Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der Filmförderungsanstalt einschließlich der Einnahmen aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter.

(3) 1Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuzuführen.

(4) 1Für die Förderung nach § 115 Nummer 1, § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2 und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent und für die Förderung nach § 120 nicht mehr als 10 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuzuführen.

(5) 1Für die Förderung nach § 134 Nummer 6 dürfen nicht mehr als 12,5 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den sonstigen Mitteln nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuzuführen.

(6) Für die in Absatz 1, die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4, die in Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Nummer 7 und 8 genannten Förderbereiche dürfen jeweils nicht mehr als 50 Millionen Euro im Kalenderjahr bewilligt werden.




§ 160 Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter



1Die Einnahmen der Filmförderungsanstalt aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 159 Absatz 1 für die Projektfilmförderung zu verwenden. 2Für den Fall, dass diese Mittel die nach Maßgabe des § 159 Absatz 2 Nummer 1 für die Projektfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, sind diese Einnahmen abweichend von § 159 Absatz 2 Satz 1 dennoch in voller Höhe für die Projektfilmförderung zu verwenden. 3Der Anteil der für die anderen Förderarten zu verwendenden Einnahmen reduziert sich entsprechend.




§ 161 Ermächtigung des Verwaltungsrats



(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat.

(2) 1Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). 2Stehen der Filmförderungsanstalt für denselben Förderzweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Prozentsätze des § 159 Absatz 2 um bis zu 20 Prozent unterschritten werden. 3Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums anderer Ansätze auszugleichen.


§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt



(1) 1In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach § 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint (Umwidmung). 2§ 160 bleibt unberührt.

(2) 1Es können jeweils bis zu 25 Prozent der Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. 2Über- und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansätzen derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.

(4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.




§ 162 Verwendung von Tilgungen



1Die Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 161 Absatz 2. 3Der Verwaltungsrat kann nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil der Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zugeführt werden soll.


§ 163 Verwendung von Rücklagen, Überschüssen und nicht verbrauchten Haushaltsmitteln



(1) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen (Überschüsse), nicht verbrauchte Haushaltsmittel sowie aufgelöste Rücklagen sind entsprechend der prozentualen Aufteilung für die Verwendung der Einnahmen aus der Filmabgabe nach § 159 zu verwenden.

(2) 1Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderzweck auf das nächste Wirtschaftsjahr übertragen. 2Die Übertragung ist nur zulässig, soweit dadurch die nach § 159 Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Förderzweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 Prozent erhöht werden. 3Im Übrigen sind nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Verwaltungsrat Überschüsse, nicht verbrauchte Haushaltsmittel und aufgelöste Rücklagen den Mitteln für einen anderen Förderzweck zuführen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Filmförderungsanstalt geboten ist. 2Auf die in Satz 1 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder.