Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 -
1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
35 Absatz 5 Satz 2 und 3 des
Telekommunikationsgesetzes (
TKG) vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel
19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes nicht mehr vereinbar. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Juli 2018 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.