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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)

A. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3453 (Nr. 67); aufgehoben durch § 4 A. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 2030-14-215 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen



Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.



 

Zitierungen von § 2 BMIWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMIWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMIWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst ...