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§ 1 - Ausgleichsfondsverwaltungsfinanzierungsverordnung (AFVFinV)

V. v. 01.01.2017 BGBl. I S. 2 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-11-8 Sozialgesetzbuch

§ 1 Finanzierung der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung



(1) Die dem Bundesversicherungsamt durch die Verwaltung des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Personal- und Sachkosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds refinanziert.

(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übermittelt das Bundesversicherungsamt bis zum 31. März des Folgejahres dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Übersicht der für die vorgenannte Aufgabe entstandenen Personal- und Sachkosten zwecks Erstattung der Kosten.

(3) 1Das Bundesversicherungsamt erhält in jedem Kalenderjahr auf Anforderung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vierteljährliche Abschläge aus den Mitteln des Ausgleichsfonds. 2Ergibt sich zwischen der von dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geprüften Ausgabenübersicht und den vierteljährlichen Abschlagszahlungen eine Differenz, ist diese bei der kalenderjährlichen Endabrechnung auszugleichen.