§
3 der
Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom
11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
2. März 2011 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328