Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 BeamtVG § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 26, § 30, § 31, § 31a, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 45, § 46, § 49, § 55, § 58, § 61, § 62, § 62a, § 68, § 69k (neu), mWv. 1. Januar 2016 § 14a, § 50e, § 53, § 54, § 107d, mWv. 1. Juli 2014 § 50a, mWv. 1. Januar 2011 § 107b

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:

„§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten".

b)
Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".

c)
Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen".

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhegehaltfähig ist" durch die Wörter „sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzurechnen" ein Semikolon und die Wörter „Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend" eingefügt.

3.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen,".

4.
In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

5.
In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt," gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen," gestrichen.

8.
Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde."

9.
§ 14a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.

10.
In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

11.
In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort „Unfallentschädigung" die Wörter „und einmalige Entschädigung" eingefügt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt," durch die Wörter „sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind" ersetzt.

13.
In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

14.
In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern „die der Beamte" die Wörter „zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb" eingefügt.

15.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „ärztliche" die Wörter „und zahnärztliche" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
die notwendige Haushaltshilfe und

5.
die notwendigen Reisekosten."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder Heilanstaltspflege" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlichen" die Wörter „Untersuchung und" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt."

16.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wartung" durch das Wort „Hilfe" ersetzt.

17.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „wesentlich beschränkt" durch die Wörter „um mindestens 25 Prozent gemindert" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

18.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „getretenen" durch das Wort „versetzten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsundsechzigzweidrittel" durch die Angabe „66,67" ersetzt.

19.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt wurde" sowie die Wörter „des Eintritts" durch die Wörter „der Versetzung" ersetzt.

20.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Eintritt" die Wörter „oder Versetzung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „sechsundsechzigzweidrittel" durch die Angabe „66,67" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwanzig" durch die Angabe „25" ersetzt.

21.
In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „25" ersetzt.

22.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde" durch die Wörter „zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen."

23.
Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird."

24.
§ 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

25.
In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 249 und 249a" durch die Wörter „§ 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

26.
§ 50e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter „ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

27.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4.
ein Unfallausgleich nach § 35,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,

7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet."

28.
In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Witwengeld" durch die Wörter „Witwer- oder Witwengeld" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „zuzüglich" die Wörter „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

30.
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „Ende der Ehezeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt.

31.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet."

32.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

33.
§ 62a wird wie folgt gefasst:

„§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz sowie über Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Daten

1.
zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und

2.
zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden."

34.
In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach dem Wort „Stelle" sowie die Wörter „für Ehrenbeamte des Bundes" gestrichen.

35.
Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:

„69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

36.
Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

37.
§ 107d wird wie folgt gefasst:

„107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklGuDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 VersRücklGuDRÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen zur ... Vereinbarungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben unberührt. (3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. (4) ... (4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 11 BGVerhG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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