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Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 WSG § 8h

Nach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt:

 
„§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;


 
2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.


 
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 VersRücklGuDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklGuDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 VersRücklGuDRÄndG Inkrafttreten
... (5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Nummer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 6 BeamtStGuaÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17 ) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe ...