§
366a des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gebildet" durch das Wort „finanziert" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
- c)
- Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort „regelmäßigen" werden die Wörter „sowie ergänzenden" eingefügt.
- d)
- Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe „Abs. 2 bis 3" wird durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.
- e)
- Nummer 5 wird Nummer 3.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach §
366 Absatz 1 zugeführt. Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen."
- 3.
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626