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Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (VersRücklGuDRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 VersRücklG § 2, § 3, § 5, § 5a (neu), § 6, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18

Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Errichtung

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes" als Sondervermögen des Bundes errichtet."

2.
§ 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden."

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen."

4.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss

(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.

(2) Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.

(3) Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern. Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden.

(4) Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 3" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Versorgungszuschläge nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen.

(5) Beträge, die von einem in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren als Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vereinnahmt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen. Ein in § 1 Absatz 1 genannter Dienstherr, der für einen Beamten bereits eine Abfindung dem Sondervermögen zugeführt hatte, kann denselben Betrag aus dem Sondervermögen entnehmen, wenn er für denselben Beamten eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt hat.

(6) Kapitalbeträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen, wenn sie an den Dienstherren abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen."

6.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Abs. 2 bis 3" wird durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Die Angabe „2018" wird durch die Angabe „2032" ersetzt.

7.
Die §§ 7a bis 7c werden aufgehoben.

8.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ende" das Wort „eines" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,".

10.
In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur" das Wort „anteiligen" eingefügt.

11.
§ 15 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend."

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Kapitalbeträge sind dem Versorgungsfonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1."

13.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung

Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft."

14.
§ 18 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 VFZV § 3

§ 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2011 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst."


Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 BeamtVG § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 26, § 30, § 31, § 31a, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 45, § 46, § 49, § 55, § 58, § 61, § 62, § 62a, § 68, § 69k (neu), mWv. 1. Januar 2016 § 14a, § 50e, § 53, § 54, § 107d, mWv. 1. Juli 2014 § 50a, mWv. 1. Januar 2011 § 107b

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:

„§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten".

b)
Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".

c)
Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen".

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „soweit sie ruhegehaltfähig ist" durch die Wörter „sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind einzurechnen" ein Semikolon und die Wörter „Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend" eingefügt.

3.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen,".

4.
In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

5.
In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt," gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen," gestrichen.

8.
Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde."

9.
§ 14a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.

10.
In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

11.
In § 30 Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort „Unfallentschädigung" die Wörter „und einmalige Entschädigung" eingefügt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt," durch die Wörter „sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind" ersetzt.

13.
In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

14.
In § 32 Satz 1 werden nach den Wörtern „die der Beamte" die Wörter „zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb" eingefügt.

15.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „ärztliche" die Wörter „und zahnärztliche" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
die notwendige Haushaltshilfe und

5.
die notwendigen Reisekosten."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder Heilanstaltspflege" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ärztlichen" die Wörter „Untersuchung und" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt."

16.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wartung" durch das Wort „Hilfe" ersetzt.

17.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „wesentlich beschränkt" durch die Wörter „um mindestens 25 Prozent gemindert" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

18.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „getretenen" durch das Wort „versetzten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sechsundsechzigzweidrittel" durch die Angabe „66,67" ersetzt.

19.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt wurde" sowie die Wörter „des Eintritts" durch die Wörter „der Versetzung" ersetzt.

20.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Eintritt" die Wörter „oder Versetzung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „sechsundsechzigzweidrittel" durch die Angabe „66,67" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zwanzig" durch die Angabe „25" ersetzt.

21.
In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „25" ersetzt.

22.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde" durch die Wörter „zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen."

23.
Dem § 46 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird."

24.
§ 49 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

25.
In § 50a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 249 und 249a" durch die Wörter „§ 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

26.
§ 50e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter „ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

27.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „5" durch die Zahl „4" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4.
ein Unfallausgleich nach § 35,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,

7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet."

28.
In § 54 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Witwengeld" durch die Wörter „Witwer- oder Witwengeld" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „zuzüglich" die Wörter „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

30.
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „Ende der Ehezeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt.

31.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet."

32.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen der §§ 50a bis 50e" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt V dieses Gesetzes beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

33.
§ 62a wird wie folgt gefasst:

„§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten

(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz sowie über Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Daten

1.
zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und

2.
zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden."

34.
In § 68 Satz 2 werden die Kommata jeweils nach dem Wort „Stelle" sowie die Wörter „für Ehrenbeamte des Bundes" gestrichen.

35.
Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:

„69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 38 Absatz 2 Nummer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

36.
Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

37.
§ 107d wird wie folgt gefasst:

„107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften


Artikel 4 ändert mWv. 11. Januar 2017 BeamtVGÄndG Artikel 17

Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 AltGG § 10

§ 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) § 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten zu übermitteln sind, die für die Darstellung der Entwicklung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung nach § 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich sind."


Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 BBesG § 83, Anlage I, BBesO A/B 6a., mWv. 1. Januar 2017 Besoldungsgruppe A 13 1), Besoldungsgruppe A 16, Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, Besoldungsgruppe B 5, Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 7, mWv. 1. Januar 2018 BBesG § 14a, mWv. 1. Januar 2016 § 28, § 82, mWv. 1. Juli 2018 § 53, mWv. 1. Dezember 2015 § 54, mWv. 1. Januar 2017 Anlage I

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

1.
§ 14a wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen nach Absatz 2 gebildet. Dafür werden bis zum 31. Dezember 2024 Erhöhungen der Besoldung und Versorgung vermindert.

(2) Jede Erhöhung nach § 14 Absatz 1 wird um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung. Die Unterschiedsbeträge gegenüber den nicht nach Satz 1 verminderten Erhöhungen werden der Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Die Mittel der Versorgungsrücklage dürfen nur zur Finanzierung der Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2 und 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden der Versorgungsrücklage jährlich, letztmalig in 2031, zugeführt.

(4) Das Nähere, insbesondere die Verwaltung und Anlage des Sondervermögens, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

2.
In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

3.
§ 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2015

4.
Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

5.
In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Soldaten" durch die Wörter „Beamte und Soldaten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Nachprüfer von Luftfahrtgerät" durch die Wörter „Luftfahrttechnisches Prüfpersonal" ersetzt.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

cc)
Absatz 3 wird Absatz 2.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
b)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird in Fußnote 10 die Angabe „3 Prozent" durch die Angabe „6 Prozent" ersetzt.

c)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4" wird gestrichen.

bb)
Die Fußnote 4 wird aufgehoben.

d)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3" wird gestrichen.

bb)
Die Fußnote 3 wird aufgehoben.

cc)
Die Angabe

„Vizepräsident7

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion8 -"

wird wie folgt gefasst:

„Vizepräsident7

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

-
als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1 -".

dd)
Fußnote 8 wird aufgehoben.

e)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe

„Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -

-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstitutes für Berufsbildung -"

wird die Angabe

„-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -"

durch die Angabe

„-
als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund -"

ersetzt.

bb)
Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen" wird gestrichen.

cc)
Die Angabe

„Vizepräsident16

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

wird wie folgt gefasst:

„Vizepräsident16

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3 -".

dd)
In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7" durch die Angabe „B 5, B 6" ersetzt.

f)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" wird gestrichen.

bb)
Nach der Angabe

„Vizepräsident5

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt".

cc)
Die Angabe „Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6" wird gestrichen.

dd)
Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6."

ee)
Fußnote 6 wird aufgehoben.

g)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -2"

wird durch die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -7"

ersetzt.

bb)
Die Angabe „Präsident einer Bundespolizeidirektion4" wird gestrichen.

cc)
Fußnote 4 wird aufgehoben.

dd)
In der Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6, B 7" durch die Angabe „B 3, B 6" ersetzt.

ee)
Folgende Fußnote 7 wird angefügt:

7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7."

h)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben „Bundesdisziplinaranwalt", „Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung" und „Präsident des Bundesamtes für Justiz" werden gestrichen.

bb)
Die Angabe

„Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik"

wird durch die Angabe

„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund"

ersetzt.

cc)
Die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -3"

wird durch die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -11"

ersetzt.

dd)
Nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr"

werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".

ee)
Nach der Angabe

„Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident einer Bundespolizeidirektion10".

ff)
Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9 bis 11 ersetzt:

9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.

10
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7."

i)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Ministerialdirigent

-
im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision -"

wird die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

-
als Geschäftsführer -1"

eingefügt.

bb)
Nach der Angabe „Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung".

cc)
Nach der Angabe „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Justiz".

dd)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz" wird gestrichen.

ee)
Die Angabe „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1" wird gestrichen.

ff)
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 BUKG § 12, § 3, § 9

Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich

a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder

b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und

2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.

Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist."

2.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark" durch die Angabe „230 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark" durch die Angabe „164 Euro" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


Artikel 8 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 SG § 25

In § 25 Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 46 Absatz 3a ist nicht anzuwenden." ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 WSG § 8h

Nach § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender § 8h eingefügt:

 
„§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;


 
2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.


 
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend."


Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 SVG § 11, § 15, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 36, § 41, § 43, § 46, § 55a, § 55d, § 59, § 60, § 63f, § 65, § 66, § 68, § 82, § 105 (neu), mWv. 1. Januar 2017 § 11, mWv. 1. Januar 2016 § 26a, § 53, § 55, § 74, § 104, mWv. 1. Juli 2014 § 70

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsangabe wird die Angabe zum Sechsten Teil Unterabschnitt 16 durch folgende Angabe ersetzt:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

17.
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 105".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch die Angabe „75" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „50" durch die Angabe „25" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

dd)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Bildungszuschuss" die Wörter „bis zu dessen Höhe" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 bezogen wird" eingefügt.

3.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und wird wie folgt gefasst:

„1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn

a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)
der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,".

cc)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit."

5.
§ 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend."

6.
In § 22 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 24 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7.
In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegt," gestrichen.

8.
Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wurde."

9.
§ 26a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
c)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter „durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein" das Wort „eigenes" eingefügt und nach dem Wort „Kind" das Komma und die Wörter „das mit ihm in einem Haushalt lebt," gestrichen.

11.
In § 36 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

12.
In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" die Wörter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt.

13.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

14.
§ 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 22 bis 24 und 66 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

15.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Angabe „525 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,

7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Erwerbsersatzeinkommen werden im Zuflussmonat angerechnet."

16.
Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „zuzüglich" die Wörter „ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie" eingefügt.

c)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

18.
§ 55d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „Ende der Ehezeit" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist," durch die Wörter „vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt.

19.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maßgebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Absatz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 26 Absatz 7 Satz 2 und § 43 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

20.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 5 und" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2," ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

21.
In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 58b" die Wörter „und dem Vierten Abschnitt" eingefügt.

22.
In den §§ 65, 66 und 68 werden jeweils die Wörter „nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

23.
In § 70 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 249 und 249a" durch die Wörter „§ 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

24.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 53 Absatz 5" durch die Wörter „(§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2)" und die Wörter „durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" durch die Wörter „im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


25.
§ 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

26.
Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt gefasst:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:

„17.
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

§ 105

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers."


Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 SGB III § 366a

§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gebildet" durch das Wort „finanziert" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort „regelmäßigen" werden die Wörter „sowie ergänzenden" eingefügt.

d)
Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe „Abs. 2 bis 3" wird durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

e)
Nummer 5 wird Nummer 3.

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungsfonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zugeführt. Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfinanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. Über Zeitpunkt und Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen."

3.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 AbgG § 11

§ 11 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Hinter dem Wort „Untersuchungsausschüsse" wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

2.
Hinter dem Wort „Enquete-Kommissionen" werden die Wörter „sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Kontrollgremiumgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2017 PKGrG § 12a

In § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, werden die Wörter „einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9" durch die Wörter „einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 bei einer obersten Bundesbehörde" ersetzt.


Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen zur Verteilung der Versorgungslasten bleiben unberührt.

(3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Artikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a und c, Nummer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Januar 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière