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§ 1 - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Einfuhrantrag



(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede Einfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag folgende Angaben zu machen:

1.
BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Einführers; bei einem Einführer mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der einführenden Betriebsstätte,

2.
Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Ausführers sowie BtM-Nummer und Name des Ausfuhrlandes,

3.
für jedes einzuführende Betäubungsmittel:

a)
Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,

b)
Anzahl der Packungseinheiten,

c)
Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),

d)
Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:

-
bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,

-
bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,

-
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,

4.
den vorgesehenen Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der Beförderer,

5.
a)
bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll,

b)
bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr",

6.
sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden sollen, Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.

(3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel eingeführt werden, so ist dem Einfuhrantrag die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes, die die Betäubungsmittel begleitet hat, beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.



 

Zitierungen von § 1 BtMAHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BtMAHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMAHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BtMAHV Einfuhranzeige
... und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu ...
§ 13 BtMAHV
... dieser Zweckbestimmung nur 1. nach den Vorschriften der §§ 1 bis 6 eingeführt oder 2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis ...
§ 14 BtMAHV Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
... vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung. (2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ...
§ 15 BtMAHV Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr (vom 01.04.2024)
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des ... grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen ...
§ 16 BtMAHV
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige ...
§ 18 BtMAHV Sonstige Vorschriften
... für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, ... Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Es weist die BtM-Nummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder Ausführern zu, macht die ... oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ... nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betäubungsmittel im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
§ 27 MedCanG Bußgeldvorschriften
... Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt, 5. entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in ...