Auf Grund des §
4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
436 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des §
25 Absatz 1 Satz 1 der
Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel
283 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ist die Kenntnis der in der Anlage 2 enthaltenen tierschutzrechtlichen Vorgaben und deren Einhaltung nachzuweisen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:
- 1.
- Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen „Warenwirtschaft und Produktion von Fleisch- und Wurstwaren sowie küchenfertigen Erzeugnissen" und „Betriebswirtschaftliches Handeln" sind insbesondere produktbezogene Problemstellungen mit verknüpften
- 1.
- hygienebezogenen sowie
- 2.
- planerischen, technologischen und mathematischen und
- 3.
- tierschutzrechtlichen
Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 4 Absatz 1 Nummer 18 gewählten Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgendem Gebiet „Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt" in Betracht."
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Kopfzeile werden die Wörter „Anlage (zu § 5)" durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 5 Satz 1)" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt II laufende Nummer 1 Spalte 3 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:
- „d)
- Schlachtvorgang mit unterschiedlichen Betäubungsverfahren und an unterschiedlichen Tierkategorien unter Berücksichtigung des Tierschutzes und der Anlage 2 vorbereiten und durchführen".
- 5.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)
Tätigkeiten | Bei der Prüfung zu behandelnde Themen
|
Alle | nachfolgenden Tätigkeiten | Verhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere
|
1. | Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung | praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren
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2. | Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Be- täubung oder Tötung | Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mecha- nischen Mitteln verwendet werden
|
3. | Betäubung von Tieren | a) praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte b) Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung c) grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung
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4. | Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung | Wirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen
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5. | Einhängen und Hochziehen lebender Tiere | a) praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren b) Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung
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6. | Entbluten lebender Tiere | a) Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen b) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern
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7. | Schlachtung | a) angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern b) Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen
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-
- ".
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.