Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (1. LabChemAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 39; Geltung ab 01.08.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2017 LabChemAusbV Anlage 2

Anlage 2 Abschnitt A der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1600) wird wie folgt geändert:

1.
In der laufenden Nummer 11.1 Spalte 3 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a)
Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlichen Empfehlungen entnehmen".

2.
Die laufende Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Qualifikation Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. - 52.
Woche
53. - 84.
Woche
85. - 182.
Woche
1234
„12Durchführen
zoologisch-pharma-
kologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2
Nummer 12)
a) Tierschutzrecht beachten und bei der Durch-
führung von Tierversuchen und beim Töten
von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken an-
wenden
b) ethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf
tierexperimentelles Arbeiten analysieren und
anwenden
c) Möglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und
Verbesserung von Tierversuchen („3R-Prinzip":
Replacement, Reduction, Refinement) sowie
den Ersatz durch andere Verfahren erläutern
d) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten
und kennzeichnen; artspezifische Handhabungs-
methoden anwenden; Lebensraumanreicherun-
gen einsetzen und Hygieneanforderungen um-
setzen
e) Bedeutung und Züchtung genetisch veränder-
ter, insbesondere transgener Tiere, erläutern
f) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
und Verhaltens von Versuchstieren, insbeson-
dere Nagetieren, feststellen und notwendige
Maßnahmen einleiten
g) Applikationen oral, subkutan, intramuskulär,
intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation
an Versuchstieren, insbesondere Nagetieren,
durchführen
h) Narkotika nach pharmakologischen Eigenschaf-
ten unterscheiden
i) Inhalations- und Injektionsnarkosen nach ver-
suchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchs-
tieren, insbesondere Nagetieren, durchführen
und überwachen
j) analgetische Strategien einschließlich Lokal-
anästhesie anwenden
k) pharmakologische Wirkungen feststellen
l) tierschutzrechtlich zulässige Methoden zur
Tötung von Versuchstieren unterscheiden und
auswählen
m) Versuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach
den Bestimmungen des Tierschutzrechts töten
n) Sektionen an Versuchstieren, insbesondere
Nagetieren, durchführen
 22". 


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig



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