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§ 13 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 13 Maschinenprobe



(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen

1.
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,

2.
zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,

3.
zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.

(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 13 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht, 14. entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, 15. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ...