§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.
interne Verweise§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... 23. entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt, 24. entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt, 25. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12374/a203537.htm