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§ 24 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung



(1) 1Ein Fahrzeug, das mit in § 23 bezeichneten Gütern beladen ist, soll so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. 2Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter darf der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 dieses nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholen.

(2) 1Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, das mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen ist, hat Flüssiggasanlagen unverzüglich nach dem Abstellen der Antriebsanlagen für die Dauer der Liegezeit im Hafen abzuschalten und so zu sichern, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. 2Satz 1 gilt nicht für Flüssiggasanlagen, die zur Versorgung der Personen an Bord benötigt werden, während der Dauer der erforderlichen Nutzung in dem dafür erforderlichen Umfang.

(3) Der Fahrzeugführer eines in Absatz 1 genannten Fahrzeugs hat dieses ständig verholbereit zu halten.

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Zitierungen von § 24 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert, 29. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt, 30. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine ... 29. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt, 30. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet ... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert, 31. entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält, 32. ...