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§ 25 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe



(1) Der Fahrzeugführer darf flüssige Treibstoffe nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 übernehmen oder abgeben.

(2) 1Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen oder abgegeben werden. 2Bei Gewitter ist die Abgabe verboten.

(3) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.

(4) 1Bevor die zur Treibstoffübernahme dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. 2Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. 3Antennen der Fahrzeuge sind zu erden.

(5) 1Das Fahrzeug ist an Land so festzumachen, dass elektrische Versorgungskabel und die zur Treibstoffübernahme verwendeten Schlauchleitungen nicht durch Zug beansprucht werden können. 2Durch die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Festmacheleinen durch den Schwell oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden.

(6) 1Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. 2Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen.

(7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden.

(8) 1Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpe sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. 2Durch geeignete Vorkehrungen wie Verschluss von Speigatten ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können.

(9) 1Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten. 2Der Abstand soll mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung mindestens 10 m betragen.



 

Zitierungen von § 25 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SchSiHafV Laden und Löschen
... mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25 , soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde ...
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält, 32. entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt, 33. entgegen § 27 Absatz 6 eine ...