§ 31 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 31 Geltungsbereich



Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.



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