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§ 35 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse



(1) Die Schleusenbetriebszeiten werden vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven öffentlich bekannt gegeben.

(2) Außerhalb der festgelegten Betriebszeiten sind Schleusungen nur in besonderen Fällen nach vorheriger Absprache mit dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven möglich.

(3) Den schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der Schleusenbediensteten ist Folge zu leisten.

(4) 1Ist eine Schleusenkammer durch das entsprechende Einfahrtssignal freigegeben worden, darf nur einzeln eingelaufen werden. 2Die Schleusenbediensteten bestimmen die Reihenfolge des Einlaufens und die Liegeplätze in der Schleusenkammer.

(5) 1Alle Fahrzeuge sind in der Schleuse festzumachen. 2Ausnahmegenehmigung erteilt der Hafenkapitän. 3Für die Nutzung der Landpoller oder auf Anweisung des Schleusenmeisters sind Festmacher zu nehmen.

(6) 1Die Festmacherleinen müssen während des Schleusungsvorganges bordseitig ununterbrochen bewacht werden. 2Sie dürfen erst losgeworfen werden, wenn die Ausfahrt freigegeben ist oder Schleusenbedienstete hierzu auffordern.

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Zitierungen von § 35 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der ... 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt, 41. entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder  ...