Abschnitt 4 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
§ 18 Laden und Löschen
§ 19 Benutzung von Anlegebrücken
§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte

Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage

§ 18 Laden und Löschen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.

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§ 19 Benutzung von Anlegebrücken


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.

(2) 1Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. 2Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.

(3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.

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§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.

(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.

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§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.



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