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Abschnitt 6 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen

Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften

§ 23 Sicherheitsvorschriften



(1) 1An allen Plätzen, wo Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, entzündend wirkende Stoffe, organische Peroxide oder sonstige feuergefährlichen Stoffe und Gegenstände gelagert oder - ausnahmsweise - geladen oder gelöscht werden, ist es verboten ein offenes Feuer zu entfachen oder unterhalten. 2Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, soweit die zuständige Hafenbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

(2) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden.

(3) Es ist verboten, auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zu lagern.

(4) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die Gefahrgutverordnung See in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung



(1) 1Ein Fahrzeug, das mit in § 23 bezeichneten Gütern beladen ist, soll so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. 2Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter darf der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 dieses nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholen.

(2) 1Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, das mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen ist, hat Flüssiggasanlagen unverzüglich nach dem Abstellen der Antriebsanlagen für die Dauer der Liegezeit im Hafen abzuschalten und so zu sichern, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. 2Satz 1 gilt nicht für Flüssiggasanlagen, die zur Versorgung der Personen an Bord benötigt werden, während der Dauer der erforderlichen Nutzung in dem dafür erforderlichen Umfang.

(3) Der Fahrzeugführer eines in Absatz 1 genannten Fahrzeugs hat dieses ständig verholbereit zu halten.


§ 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe



(1) Der Fahrzeugführer darf flüssige Treibstoffe nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 übernehmen oder abgeben.

(2) 1Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen oder abgegeben werden. 2Bei Gewitter ist die Abgabe verboten.

(3) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.

(4) 1Bevor die zur Treibstoffübernahme dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. 2Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. 3Antennen der Fahrzeuge sind zu erden.

(5) 1Das Fahrzeug ist an Land so festzumachen, dass elektrische Versorgungskabel und die zur Treibstoffübernahme verwendeten Schlauchleitungen nicht durch Zug beansprucht werden können. 2Durch die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Festmacheleinen durch den Schwell oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden.

(6) 1Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. 2Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen.

(7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden.

(8) 1Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpe sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. 2Durch geeignete Vorkehrungen wie Verschluss von Speigatten ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können.

(9) 1Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten. 2Der Abstand soll mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung mindestens 10 m betragen.