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Synopse aller Änderungen der SchSiHafV am 01.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2019 durch Artikel 1 der SchSiHafVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchSiHafV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchSiHafV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
SchSiHafV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Geltungsbereich
       § 2 Verantwortung der Fahrzeugführer
       § 3 Anweisungen und Anordnungen
       § 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
       § 5 Verhalten im Hafengebiet
    Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
       § 6 Erlaubnis zum Einlaufen
       § 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
       § 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge
    Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
       § 9 Anweisung der Liegeplätze
       § 10 Ankern
       § 11 Auflegen von Fahrzeugen
       § 12 Festmachen von Fahrzeugen
       § 13 Maschinenprobe
       § 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
       § 15 Reinhaltung des Hafens
       § 16 Verkehrsstörende Einrichtungen
       § 17 Landgänge
    Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
       § 18 Laden und Löschen
       § 19 Benutzung von Anlegebrücken
       § 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
       § 21 Benutzung der Rettungsgeräte
    Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
       § 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
    Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
       § 23 Sicherheitsvorschriften
       § 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
       § 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe
    Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
       § 26 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 27 Helgoland
(Text neue Fassung)

       § 27 (aufgehoben)
       § 28 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 29 Seezeichenhafen Wittdün
       § 30 Borkum


       § 29 (aufgehoben)
       § 30 (aufgehoben)
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 31 Geltungsbereich
    Abschnitt 2 Vorschriften für einzelne Häfen
       § 32 Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow, Bremerhaven
    Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für den Hafen Wilhelmshaven
       § 33 Allgemeines
       § 34 Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen
       § 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse
       § 36 Signale
       § 37 Verbote im Hafenbereich
Teil 3 Schlussvorschriften
    § 38 Gültigkeit anderer Vorschriften
    § 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
    § 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"
    § 41 Ausnahmen in besonderen Fällen
    § 42 Ordnungswidrigkeiten
    § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Helgoland




§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Molen des Süd- und des Vorhafens. 2 Dieses wird begrenzt:

1. im Norden durch eine 16 m parallel zur Nordkaje verlaufenden Linie,

2. im Osten, Süden und Westen durch die Seeseiten der Ost-, Süd- und Westmole,

3. im Südhafengelände durch Hinweisschilder.

(2) Nicht zum Hafengebiet im Sinne dieser Verordnung gehören:

1. im Südhafen eine Wasserfläche, deren Eckpunkte folgende geographische Koordinaten haben (WGS 84):


Nr. | Breite | Länge

a) | 54° 10,628' N | 7° 53,569' E

b) | 54° 10,593' N | 7° 53,649' E

c) | 54° 10,611' N | 7° 53,680' E

d) | 54° 10,646' N | 7° 53,598' E


2. im Vorhafen eine Wasserfläche, deren Eckpunkte folgende geographischen Koordinaten haben (WGS 84):


Nr. | Breite | Länge

a) | 54° 10,418' N | 7° 53,593' E

b) | 54° 10,388' N | 7° 53,540' E

c) | 54° 10,368' N | 7° 53,495' E

d) | 54° 10,389' N | 7° 53,467' E

e) | 54° 10,408' N | 7° 53,510' E

f) | 54° 10,437' N | 7° 53,561' E


und eine angrenzende Landfläche, die durch Hinweisschilder näher begrenzt wird.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Helgoland.

(3) § 7 Absatz 2 gilt nicht.

(4) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug ständig verholbereit zu halten.

(5) Soweit der Zweck dieser Verordnung dem nicht entgegensteht, ist Fahrgastschiffen das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen nur mit besonderer Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(6) An der Westkaje im Südhafen ist Tankschiffen im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Umschlag von Ladung unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

1. 1 Der Umschlag ist nur von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr gestattet. 2 In der Zeit vom 1. Mai bis 1. September jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen von Freitag 24.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr nicht gestattet.

2. In der Zeit von Mittwoch 24.00 Uhr vor Pfingsten bis Mittwoch 24.00 Uhr nach Pfingsten jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen nicht gestattet.

(7) § 9 Absatz 3 gilt nicht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Seezeichenhafen Wittdün




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Mole. 2 Es wird begrenzt: Im Norden beginnend am Bogenanfang der nördlichen Uferböschung, in 50 m Abstand parallel zur äußeren Molenkante. 3 Vor Kopf in 50 m Abstand vom Molenkopf. 4 Hafenseitig in 40 m Abstand parallel zur hafenseitigen Molenkante bis zu einem Punkt (54° 37,908' N, 008° 22,874' E) 25 m vor der westlichen Spundwand, von dort senkrecht auf die hafenseitige Seglerstegkante und auf dieser weiter bis zur Böschung. 5 Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift 'Hafengrenze' gekennzeichnet.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Amrum.

(3) 1 Der Fahrzeugführer darf den Seezeichenhafen Wittdün nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde anlaufen. 2 Das Festmachen von Sportbooten an der Mole ist verboten.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Borkum




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bereich des Schutz- und Sicherheitshafens erstreckt sich westlich einer Diagonalen von 53° 33,5274' N 006° 45,0917' E bis 53° 33,6931' N 006° 44,9762' E und von dort bis 53° 33,7969' N 006° 44,9106' E.

(2) 1 Der Schutzhafen darf von Fahrzeugen bis zu einer Größe von 1.000 BRZ oder 2.300 tdw angelaufen werden. 2 Fahrzeugführer, die mit Fahrzeugen, die die Maße nach Satz 1 überschreiten, den Schutzhafen anlaufen wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Hafenbehörde. 3 Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Emden, vertreten durch den Hafenmeister.

(3) Ein Fahrzeug, dass in den Schutzhafen einlaufen will, muss dies rechtzeitig mit dem Schallsignal zwei lang, ein kurz, ein lang (-.-) anzeigen.