Auf Grund des §
4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
436 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die
Gießereimechanikerausbildungsverordnung vom
2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres" durch die Wörter „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres" ersetzt.
- 2.
- § 16 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2017.