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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-10 Beamte
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§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes



1Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Steuerdienst des Bundes erforderlich sind. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden insbesondere in den Bereichen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung ausgebildet. 3Sie lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen im gehobenen Steuerdienst des Bundes gerecht zu werden. 4Den Anwärterinnen und Anwärtern wird die Befähigung zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vermittelt. 5Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.

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