(1) 1Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern. 2Es ist zuständig
- 1.
- für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
- 2.
- für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
- 3.
- für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landesfinanzbehörden ab.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. 2Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.