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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften (BLVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406 (Nr. 4); Geltung ab 27.01.2017
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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2017 MntDAIVVDV § 5

In § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554) werden die letzten fünf Tabellenzeilen wie folgt gefasst:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunkt-
zahlen
Note
„41,70 bis 49,99 4mangelhaft
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend".
00,00 bis 12,49 0




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BLVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 15 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89 ) geändert worden ist, wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort ...