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§ 4 - Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜbG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-20 Kernenergie
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§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1



(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.

(2) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. 2Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. 3Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.





 

Frühere Fassungen von § 4 Entsorgungsübergangsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 245 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Entsorgungsübergangsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntsorgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 245 11. ZustAnpV Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Satz 3, § 3 Absatz 6 Satz 2 sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 2 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
...  § 4 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. ...