Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz - EntsorgÜbG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-20 Kernenergie
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§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen
Anhang

§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

1.
Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

2.
Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

3.
Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze G. v. 5. Mai 2017 BGBl. I S. 1074, 1676 m.W.v. 16. Juni 2017

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§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. 2Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. 3Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 über.

(3) 1Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Januar 2019 erfolgen. 2Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und

1.
bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird;

2.
radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.

3Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige am Standort befindliche Standortzwischenlager abgegeben werden. 4Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager abgegeben werden.

(4) 1Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes 5 entsprechen. 2Die Annahme erfolgt mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 am Standort betriebene Lager. 3Wenn am Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. 4Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. 5Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich des Bundes an den Betreiber der Anlage.

(5) 1Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn:

1.
radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, und

2.
die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder dem Strahlenschutzgesetz oder einer aufgrund des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind.

2Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung in der am 16. Juni 2017 geltenden Fassung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. 3Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.

(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung zu übergeben.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 m.W.v. 5. Juni 2021

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§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen. 2Nach der Übertragung gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

(2) 1Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. 2Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

(3) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2 die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längstens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2 genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauftragen. 2Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. 3Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager für das Endlager Konrad errichten.

(4) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamination ausgeschlossen ist, aufbewahrt werden. 2Im Fall von Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch sichere Konfiguration vorliegen. 3Für jedes Behältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben werden. 4Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch den Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. 5Der Betreiber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesentliche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. 6Erfüllt der Betreiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. 7Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.

(5) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anforderungen an den Betrieb erforderlich werden, solange der Betreiber noch die Genehmigung innehat. 2Für die im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager endet die Erstattung des notwendigen Aufwands jeweils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach Absatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Aufwands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit Ablauf des Jahres 2026.

(6) 1Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betreiber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zahlungen erstattet. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 245 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.

(2) 1Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. 2Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. 3Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.


Text in der Fassung des Artikels 245 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren. 2In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021

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Anhang


Anhang hat 1 frühere Fassung

Tabelle 1 Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden


Zwischenlager
Biblis
Brokdorf
Brunsbüttel*
Grafenrheinfeld
Grohnde
Gundremmingen
Isar
Krümmel
Emsland
Neckarwestheim
Obrigheim**
Philippsburg
Unterweser
Ahaus***
Gorleben***
* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1
Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.
** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager
Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem
Genehmigungsverfahren bei.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.


Tabelle 2 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei


StandortZwischenlagerGenehmigung
Biblis* LAW-Lager§ 7 Absatz 1 AtG
LAW 2 § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
BrunsbüttelLasmA§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
GrafenrheinfeldBeHa§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
KrümmelLasmA a.Z. § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
NeckarwestheimSAL GKN § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
Obrigheim**Bau 39/52 § 7 Absatz 3 AtG
PhilippsburgSAL KKP § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
Unterweser LUW (Lager Unterweser) § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
LUnA§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
Stade**LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG
WürgassenTransportbereitstellungshalle§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
Ahaus***Lagerbereich I § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
Gorleben***A­LG Abfalllager Gorleben § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger
radioaktiver Abfälle.
** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7
Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG durch den Betreiber eingeleitet.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.


Tabelle 3 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird


StandortZwischenlagerGenehmigung
Brunsbüttel Transportbereitstellungshalle I § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
Transportbereitstellungshalle II § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG
NeckarwestheimLagergebäude UKT § 7 Absatz 1 AtG
PhilippsburgTransportbereitstellunghalle§ 7 Absatz 1 AtG
MitterteichEVU-Lagerhalle§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG



Text in der Fassung des Artikels 4 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 m.W.v. 5. Juni 2021



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