Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Entsorgungsübergangsgesetz am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 2 des EntsorgFondsGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EntsorgÜbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen
Anhang
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren. 2 In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen.


Anzeige