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§ 2 - Nachhaftungsgesetz (EntsorgNHaftpG k.a.Abk.)

Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-22 Kernenergie
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§ 2 Beherrschung eines Betreibers



(1) 1Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können. 2Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 3Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.

(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.

(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.



 

Zitierungen von § 2 Nachhaftungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EntsorgNHaftpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgNHaftpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EntsorgNHaftpG Nachhaftung in besonderen Fällen
... Rechtsträger, auf den das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 im Wege einer Maßnahme nach § 1 des ...