Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (AtEntsorgG k.a.Abk.)

G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19/1 Kernenergie
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 4 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle
Artikel 8 Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
Artikel 9 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung


Artikel 1 ändert mWv. 16. Juni 2017 EntsorgFondsG

(gesamter Text siehe Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)

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Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken


Artikel 2 ändert mWv. 16. Juni 2017 EntsorgÜbG

(gesamter Text siehe Entsorgungsübergangsgesetz)

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Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 16. Juni 2017 AtG § 2d, § 7, § 9a, § 21b

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes" eingefügt.

2.
Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist."

3.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen."

b)
Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind."

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

d)
Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

4.
Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

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Artikel 4 Änderung des Standortauswahlgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juni 2017 StandAG § 22

Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig."

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Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juni 2017 EndlagerVlV § 2, § 6

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung B. v. 19. Mai 2017 BGBl. I S. 1222 m.W.v. 25. Mai 2017

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Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juni 2017 StrlSchV § 73, § 78

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverursacher" durch die Wörter „nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten" ersetzt.

2.
Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung B. v. 19. Mai 2017 BGBl. I S. 1222 m.W.v. 25. Mai 2017

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Artikel 7 Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle


Artikel 7 ändert mWv. 16. Juni 2017 EntsorgKTranspG

(gesamter Text siehe Transparenzgesetz)

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Artikel 8 Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich


Artikel 8 ändert mWv. 16. Juni 2017 EntsorgNHaftpG

(gesamter Text siehe Nachhaftungsgesetz)

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Artikel 9 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.

§ 2 Evaluierung


1Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs evaluiert. 2Dabei wird die Bundesregierung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.


Text in der Fassung des Artikels 244 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Artikel 10 Inkrafttreten


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung B. v. 16. Juni 2017 BGBl. I S. 1676 m.W.v. 16. Juni 2017

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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