Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung am 25.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2017 durch Berichtigung der AtEntsorgGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtEntsorgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(Text neue Fassung)

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach
Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.'

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.



b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung

1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'Abfallverursacher' durch die Wörter 'dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten' ersetzt.



1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort 'Abfallverursacher' durch die Wörter 'nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten' ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

'§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.'






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