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Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (1. AZAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 133 (Nr. 5); Geltung ab 03.02.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 184 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Februar 2017 AZAV § 4

§ 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen."

2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Februar 2017.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

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