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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung (1. HanfEinfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138 (Nr. 6); Geltung ab 18.02.2017

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2017 HanfEinfV § 2, § 3, § 4, § 5, § 7

Die Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
natürliche oder juristische Personen, die im Handel mit Getreide oder Saaten für die Futter- oder Nahrungsmittelherstellung tätig sind."

b)
In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1)" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und ist auf drei Jahre befristet" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Zulassung des Einführers nach § 3 entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Entzug der Zulassung ihre Gültigkeit."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 7 werden die Wörter „einem Monat" durch die Wörter „sechzig Kalendertagen" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „nach § 4 Abs. 2" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Bescheinigung über die Behandlung".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen."