§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Kennzeichnung
(1) Wer nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzustellen, dass die Behälter, in denen die Treibhausgase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2068 enthalten."
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8 Sonstige Betreiberpflichten
(1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das beauftragte Unternehmen die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach §
6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche Personen durchgeführt werden, die eine Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen von natürlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und c von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische Kommission oder der Übertragung einer solchen Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treibhausgase, für die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.
(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in §
6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach §
6 Absatz 1 vorweisen kann.
(4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2066 aufgeführten Tätigkeiten durchführen."