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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (AÜGuaÄndG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 BetrVG § 78, § 80, § 92, § 119, § 120

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 78 Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

2.
§ 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „stehen" die Wörter „, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen."

3.
In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „personellen Maßnahmen" die Wörter „einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen," eingefügt.

4.
In § 119 Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1 Nummer 3b wird jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AÜGuaÄndG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜGuaÄndG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 6 EMLeVeG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258 ) geändert worden ist, wird die Angabe „83" durch die Angabe „166" ...