Das
Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch
Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 78 Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- 2.
- § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „stehen" die Wörter „, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen."
- 3.
- In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „personellen Maßnahmen" die Wörter „einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen," eingefügt.
- 4.
- In § 119 Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1 Nummer 3b wird jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509