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Erste Verordnung zur Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (1. WSEVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2017 BGBl. I S. 276 (Nr. 8); Geltung ab 01.11.2015
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2015 WSEVergV § 3

§ 3 Nummer 1 der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom 9. April 2015 (BGBl. I S. 613) wird wie folgt gefasst:

 
„1.
neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2015 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen

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