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Abschnitt 2 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,

3.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

4.
Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,

5.
Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,

6.
Schaftteile vorzurichten,

7.
Schaftteile zu steppen und zu kleben,

8.
Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,

9.
Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie

10.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.


§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf:

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Schuhen,

2.
Schuhtechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Leistenkopien anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

3.
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,

4.
Schäfte herzustellen,

5.
Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,

6.
Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,

7.
Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen.

(3) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. 2Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik



(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,

3.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,

4.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

5.
Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,

6.
Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,

7.
Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,

8.
Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,

9.
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,

10.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie

11.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Schaftteilen mit 20 Prozent,

2.
Herstellen von Schuhen mit 40 Prozent,

3.
Schuhtechnik mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.