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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbBStG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. März 2017 SchwarzArbG § 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 12, § 16, § 17, § 19, § 21

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit".

c)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Übermittlung von Daten an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften".

2.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:

„8b.
den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Behörden,".

3.
Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a."

4.
Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird."

5.
Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dort Einsicht in Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird."

6.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1" durch die Wörter „Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 1a angetroffen werden" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 1a und 2" ersetzt.

7.
Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
das Personenbeförderungsgesetz,".

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a bis c aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro," gestrichen.

9.
§ 9 wird aufgehoben.

10.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zollverwaltung" die Wörter „sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde jeweils für ihren Geschäftsbereich" eingefügt.

11.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten automatisiert verarbeitet werden.

(2) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweis- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,

2.
die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und

3.
der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben

1.
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, oder

2.
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,

erforderlich sind.

(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden:

1.
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1,

2.
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,

3.
zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,

4.
zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes zugewiesen sind, und

5.
zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden.

(4) Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:

1.
die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

2.
die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,

3.
der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4.
die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,

5.
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,

6.
die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,

7.
die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,

8.
die Prüffristen und die Speicherungsdauer,

9.
die Protokollierung sowie

10.
die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören."

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Auskunft an Behörden der Zollverwaltung," durch die Wörter „Übermittlung von Daten" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf Ersuchen erteilt" durch die Wörter „Die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen an" ersetzt.

bbb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

ccc)
In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils das Wort „den" durch das Wort „die" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils das Wort „Auskunft" durch die Wörter „Übermittlung von Daten" ersetzt und werden die Wörter „erteilt werden" durch das Wort „erfolgen" ersetzt.

13.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Löschung

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

1.
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden ist,

2.
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder

3.
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn

a)
die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,

b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder

c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist."

14.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bauauftrag" durch die Wörter „Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag" ersetzt und werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „den §§ 99 und 100" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „9 bis" durch die Angabe „10 bis" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Vergabestellen" durch die Wörter „öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen," ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen" durch die Wörter „nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit" ersetzt.

d)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt und wird das Wort „Bauaufträgen" durch das Wort „Aufträgen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchwarzArbBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
Eingangsformel FKSDVO
... Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...

Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 2 WRegG Eintragungsvoraussetzungen (vom 01.07.2023)
... des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399 ) geändert worden ist, b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 6 GwGEG 2017 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird der Punkt ...